ArbeitWirtschaft

Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert

Die Bun­des­re­gie­rung hat mitt­ler­wei­le per Ver­ord­nung die seit dem 1. Juni 2020 gel­ten­den Erleich­te­run­gen im Bereich des Kurz­ar­bei­ter­gel­des bis Ende 2021 ver­län­gert. Wäh­rend in den ers­ten drei Mona­ten 60 % des Net­to­lohn­ver­lus­tes aus­ge­gli­chen wer­den, erhöht sich die­ser Pro­zent­satz ab dem vier­ten Monat auf 70 % bzw. 80 % ab dem sieb­ten Monat — für Kin­der­geld­be­rech­tig­te jeweils zuzüg­lich wei­te­rer 7 %. Dar­über hin­aus wurde die maxi­ma­le Bezugs­dau­er von 12 auf bis zu 24 Mona­te ver­län­gert bis Ende 2021 bei Beginn der Kurz­ar­beit bis Ende 2020.

Wei­ter­hin ist Kurz­ar­beit bereits dann zuläs­sig, wenn sie min­des­tens 10 % der Mit­ar­bei­ter betrifft. Kurz­ar­bei­ter­geld gibt es auch für Zeit­ar­beits­be­trie­be. Wei­ter­hin müs­sen auf Arbeits­zeit­kon­ten keine Minus­stun­den ange­sam­melt wer­den.

Zusätz­lich zum Kurz­ar­bei­ter­geld – aller­dings nur bis zum 30. Juni 2021 – wer­den auch die dar­auf ent­fal­len­den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in vol­lem Umfang erstat­tet, danach zu 50 %, wenn mit der Kurz­ar­beit bis zum 30. Juni 2021 begon­nen wurde..

Auch die Lohn­steu­er­frei­heit von Arbeit­ge­ber­zu­schüs­sen zum Kurz­ar­bei­ter­geld gibt es wei­ter­hin bis Ende 2021. Die Rege­lung, dass das Kurz­ar­bei­ter­geld bei Auf­nah­me einer Neben­be­schäf­ti­gung nicht gekürzt wird, läuft aller­dings Ende 2020 aus. Bei Mini­jobs wird wei­ter­hin bis Ende 2021 auf eine Anrech­nung ver­zich­tet. Gering­fü­gig Beschäf­tig­te erhal­ten wei­ter­hin kein Kurz­ar­bei­ter­geld.

Inter­es­san­tes zum KUG aus der Recht­spre­chung: Mit Urteil vom 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20 — hat das Arbeits­ge­richt Stutt­gart ent­schie­den, dass Kurz­ar­beit beim Feh­len einer ent­spre­chen­den Rechts­grund­la­ge (Betriebs­ver­ein­ba­rung, Tarif­ver­trag, indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­rung im Arbeits­ver­trag) sogar durch eine frist­lo­se Ände­rungs­kün­di­gung ein­ge­führt wer­den kann, wenn eine ange­mes­se­ne Ankün­di­gungs­frist gewahrt wird und die Bezugs­vor­aus­set­zun­gen bei dem betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer vor­lie­gen.

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