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Aufklärung über Risiken des § 172 Abs. 4 HGB kann durch Prospekt erfolgen

Bei der Frage, ob ein Kapi­tal­an­le­ger über die Rück­for­de­rungs­ri­si­ken nach § 172 Abs. 4 HGB vor sei­nem Bei­tritt in einen Fonds auf­ge­klärt wurde, muss das Gericht auch prü­fen, ob eine Auf­klä­rung durch den Ver­kaufs­pro­spekt in Betracht kommt. Für die Beur­tei­lung, ob wie­der­um der Ver­kaufs­pro­spekt unrich­tig ist, ist auf des­sen Gesamt­bild abzu­stel­len. In dem vom BGH zu ent­schei­den­den Fall war nach Ansicht des Gerichts bei einer gebo­te­nen Gesamt­be­trach­tung des Pro­spek­tin­halts “nicht zwei­fel­haft”, dass ein “durch­schnitt­lich gebil­de­ter, gehö­rig auf­merk­sa­mer und ver­stän­di­ger Anle­ger durch diese Hin­wei­se hin­rei­chend dar­über auf­ge­klärt wird, dass er Aus­schüt­tun­gen unter Umstän­den bis zur Höhe sei­ner Haft­ein­la­ge wie­der zurück­zah­len muss”.

BGH, Urteil vom 18.02.2016 — III ZR 14/15

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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