Beginnen Eltern sich mit ihrem Erbe auseinanderzusetzen, erscheint die Lage oftmals ganz einfach: Sobald der erste Ehegatte stirbt, soll der überlebende ihn allein beerben. Stirbt dieser dann auch, soll das gemeinsame Kind („Schluss-“)Erbe sein — ein typisches Berliner Testament.
Was in den Überlegungen jedoch seltener eine Rolle spielt, sind die steuerlichen Folgen einer solchen Gestaltung. Denn, wer hier nicht genau aufpasst, lässt Steuerfreibeträge des gemeinsamen Kindes ungenutzt. Hierzu muss man wissen, dass jedes Kind einen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € pro Elternteil, insgesamt also 800.000 € hat. Wird das Kind nun aber beim Ableben des ersten Elternteils gar nicht dessen Erbe, weil ja der überlebende Elternteil allein erbt, wird auf diesen Todesfall auch der steuerliche Freibetrag nicht genutzt. Erst beim Tode des zweiten Elternteils kommt der Freibetrag zur Geltung, dann aber nur einmal in Höhe von 400.000 €! Der Vorgang sei anhand eines Beispiels noch einmal verdeutlicht:
Der Vater V und die Mutter M sind hälftige Eigentümer eines Einfamilienhauses in Mannheim. Aufgrund der aktuellen Immobilienbewertungen hat das Haus einen Wert von 600.000 €. Außerdem haben die Eheleute noch Geldanlagen, Kontoguthaben und andere Wertgegenstände im Wert von insgesamt 150.000 €. Die Eltern haben ein gewöhnliches Berliner Testament errichtet.
Nun stirbt V und wird von M allein beerbt. M hat einen Steuerfreibetrag von 500.000 €. Zusätzlich bleibt der Erwerb des hälftigen Eigentums an dem Wohnhaus für M steuerfrei, weil sie es für die nächsten zehn Jahre weiter bewohnt und damit in den Genuss der Steuerbefreiung für das Familienheim kommt. M hat somit von V dessen hälftiges Miteigentum an der Immobilie, sowie die Hälfte des sonstigen Vermögens steuerfrei geerbt. Das gemeinsame Kind K hat vom Vater noch nichts geerbt.
Stirbt nun M, erbt K als Schlusserbe alles – das Haus im Wert von 600.000 € und die übrigen Vermögenswerte im Wert von 150.000 €. K hat aber nur noch einen Steuerfreibetrag, nämlich in Höhe von 400.000 €. Somit muss K auf die übrigen 350.000 € Erbschaftsteuer zahlen, der Steuerfreibetrag auf den V wurde verschenkt.
Dieser regelmäßig nicht gewollten Folge kann mit einem sogenannten „Steuervermächtnis“ Rechnung getragen werden. Dabei wird im Testament eine Verfügung getroffen, die schon beim Tode des erstversterbenden Ehegatten die Geltendmachung des Steuerfreibetrags durch das gemeinsame Kind ermöglicht, während der überlebende Ehegatte dennoch alleine erbt.
Gerade in Anbetracht der derzeitigen Immobilienpreise hat diese Gestaltungsmöglichkeit nochmals ganz wesentlich an Relevanz gewonnen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Peritus beraten Sie gerne und helfen Ihnen dabei, Ihre Wünsche optimal und rechtlich sicher umzusetzen.
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