Mit dem Jahressteuergesetz 2022 führt der Gesetzgeber grundsätzliche Änderungen zur erbschaft- und schenkungssteuerlichen Bewertung von Immobilien ein. Oftmals reichen die Freibeträge von Kindern nicht mehr aus, um das Elternhaus steuerfrei zu erhalten.
Zwar bleiben die Steuerfreibeträge von Abkömmlingen grundsätzlich unverändert, durch das für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 geltende JStG 2022 wird jedoch die Bewertung von Grundstücken, Erbbaurechten usw. an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 angepasst. Das bedeutet konkret, dass Immobilien in der überwiegenden Zahl der Fälle nunmehr steuerlich wesentlich höher bewertet werden, als bisher.
Über diesen Umweg gelingt es dem Staat, die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer signifikant zu erhöhen, ohne die Steuer selbst offiziell anzutasten. Für Betroffene heißt das häufig, dass das eigene Elternhaus nicht mehr steuerfrei ererbt oder übertragen werden kann. Im schlimmsten Fall ist ein Verkauf notwendig, um die liquiden Mittel zur Begleichung der Steuer freizusetzen.
Gerade im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – das heißt: Der lebzeitigen Übertragung – bleiben Grundstückseigentümern noch gewisse Gestaltungsspielräume. Durch verschiedene Gegenleistungen, wie beispielsweise die Einräumung eines Nießbrauchsrechts oder die Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung kann die Steuer weiterhin reduziert oder sogar vollständig vermieden werden.
In der Ebrechtspraxis werden diese Gestaltungen insbesondere für höhere Vermögen schon lange verwendet. Aufgrund der Änderung des JStG 2022 wird der Anwendungsbereich nunmehr auch auf Immobilien erstreckt, die bisher ohnehin von der Steuer ausgenommen gewesen wären.
Dazu, ob eine solche Gestaltung in Ihrem konkreten Fall sinnvoll und notwendig ist, beraten Sie die Erbrechtsspezialisten der Kanzlei Peritus gerne in einem ersten Beratungsgespräch an unserem Hauptsitz in Mannheim oder den Zweigstellen in Frankfurt am Main, Groß-Gerau, Kaiserslautern, Saarbrücken und Stuttgart.