Vermögensnachfolge und Erben

Die Ausschlagung gegen Abfindung zur Reduzierung der Erbschaftsteuer

Dass bei einem Über­schrei­ten der Steu­er­frei­be­trä­ge Erb­schaft­steu­er anfällt, ist bekannt. Im bes­ten Fall hat der Erb­las­ser für die­sen Fall bereits zu Leb­zei­ten vor­ge­sorgt und durch geschick­te tes­ta­men­ta­ri­sche Rege­lun­gen, gege­be­nen­falls flan­kiert von leb­zei­ti­gen Über­tra­gun­gen, dafür gesorgt, dass die Steu­er­frei­be­trä­ge sei­ner Erben per­fekt aus­ge­nutzt wer­den.

Eine sol­che Gestal­tung ist aller­dings nicht immer mög­lich. Bei­spiels­wei­se, weil der Erb­las­ser völ­lig uner­war­tet ver­stirbt oder er zu sei­nen Erben über­haupt kei­nen Kon­takt hatte. Letz­te­res ist häu­fig der Fall, wenn nicht die Kin­der des Erb­las­sers, son­dern ent­fern­te­re Ver­wand­te, also Geschwis­ter, Cou­sins oder Cou­si­nen, Onkel oder Tan­ten im Wege der gesetz­li­chen Erb­fol­ge zu Erben wer­den.

Erbt jemand von sei­nem Bru­der oder Cou­sin, steht dem Erben ledig­lich der gewöhn­li­che Steu­er­frei­be­trag von 20.000 € zu. Geht der Wert des Nach­las­ses dar­über hin­aus, fällt Erb­schaft­steu­er an und es flat­tert zeit­nah ein Brief der Erb­schaft­steu­er­stel­le des Finanz­amts ins Haus.

Erben stel­len sich dann häu­fig die Frage, ob man jetzt gar nichts mehr tun kann, um mög­lichst viel des Erbes behal­ten zu kön­nen. Immer­hin ist das Kind mit dem Tod des Erb­las­sers bereits in den Brun­nen gefal­len.

Doch auch nach­träg­lich gibt es Mög­lich­kei­ten, die Steu­er­last zu redu­zie­ren. Eine davon ist die Aus­schla­gung gegen Abfin­dung. Dabei macht man sich die ver­schie­de­nen Stu­fen der Erb­schaft­steu­er zunut­ze. Denn außer­halb der Frei­be­trä­ge stellt sich die Erb­schaft­steu­er fol­gen­der­ma­ßen dar:

Die Steu­er­klas­sen

Wert des steu­er­pflich­ti­gen Erwerbs bis ein­schließ­lich Steu­er­klas­se I Steu­er­klas­se II Steu­er­klas­se III
75.000 €   7% 15% 30%
300.000 € 11% 20% 30%
600.000 € 15% 25% 30%
6.000.000 € 19% 30% 30%
13.000.000 € 23% 35% 50%
26.000.000 € 27% 40% 50%
dar­über 30% 43% 50%

In Steu­er­klas­se I befin­den sich dabei der Ehe­gat­te, die Kin­der, Enkel, Uren­kel, Eltern und Groß­el­tern des Erb­las­sers.

Steu­er­klas­se II umfasst die Nich­ten, Nef­fen, Geschwis­ter, Schwie­ger­kin­der, Schwie­ger­el­tern und den geschie­de­nen Ehe­gat­ten.

Für alle wei­te­ren Per­so­nen gilt Steu­er­klas­se III.

Bei­spiel

Betrach­tet man neben der vor­ste­hen­den Tabel­le § 3 II Nr. 4 ErbStG, wird klar, auf wel­chem Wege die Steu­er auch nach­träg­lich redu­ziert wer­den kann. Dem­nach gilt als vom Erb­las­ser zuge­wen­det auch, was als Abfin­dung für die Aus­schla­gung einer Erb­schaft gewährt wird.

Das bedeu­tet, dass die Gegen­leis­tung (Abfin­dung) für die Aus­schla­gung als vom Erb­las­ser erhal­ten gilt. Gleich­zei­tig ver­rin­gert die Abfin­dung den steu­er­pflich­ti­gen Erwerb bei dem­je­ni­gen, der sie zahlt.

Zum leich­te­ren Ver­ständ­nis fol­gen­des Bei­spiel:

Cars­ten ist der Bru­der von Susan­ne. Die Eltern und Groß­el­tern von Cars­ten und Susan­ne sind lange tot. Cars­ten hat selbst keine Kin­der, seine Ehe­frau ist bereits vor Jah­ren ver­stor­ben. Susan­ne hat zwei Söhne, Micha­el und Sebas­ti­an.

Cars­ten ver­stirbt ohne ein Tes­ta­ment zu hin­ter­las­sen. In sei­nem Nach­lass befin­det sich ein Grund­stück mit einem Wert von 700.000 €.

Nach der gesetz­li­chen Erb­fol­ge ist Susan­ne zu sei­ner Allein­er­bin beru­fen. Nach Abzug des Steu­er­frei­be­trags von 20.000 € ver­bleibt ein zu ver­steu­ern­der Erwerb von 680.000 €. Susan­ne befin­det sich in Steu­er­klas­se II und muss des­halb 30% Erb­schaft­steu­er zah­len, also 210.000 €.

So viel Geld möch­te Susan­ne nicht abge­ben, ins­be­son­de­re da hier­für das Grund­stück ver­kauft wer­den müss­te, wel­ches Susan­ne gerne in Fami­li­en­be­sitz hal­ten würde. Sie lässt sich des­halb anwalt­lich bera­ten und fragt, was man denn jetzt noch tun könne. Der Rechts­an­walt rät Susan­ne zur Aus­schla­gung gegen Abfin­dung.

Susan­ne schließt also einen Ver­trag mit ihren bei­den Söh­nen Micha­el und Sebas­ti­an, wonach sie die Erb­schaft auf Able­ben ihres Bru­ders Cars­ten aus­schlägt und dafür von den bei­den Söh­nen einen Betrag von 95.000 € erhält.

Nach­dem Susan­ne die Erb­schaft aus­ge­schla­gen hat, tre­ten Micha­el und Sebas­ti­an nach der gesetz­li­chen Erb­fol­ge an ihre Stel­le als Erben von Cars­ten und zwar jeweils zur Hälf­te. Jeder der bei­den erhält so die Hälf­te des Nach­las­ses, steu­er­lich gese­hen also einen Wert von 350.000 €.

Hier­von kön­nen die bei­den die gezahl­te Abfin­dung in Höhe von 95.000 € nach § 10 V Nr. 3 ErbStG abzie­hen, also jeweils 47.500 €. Zusätz­lich abge­zo­gen wird bei bei­den der Steu­er­frei­be­trag von 20.000 €. Jeder der bei­den kann von dem erhal­te­nen Wert von 350.000 € also ins­ge­samt 67.500 € abzie­hen. Es ver­bleibt dann ein steu­er­pflich­ti­ger Erwerb von jeweils 282.500 €.

Die­ser ist in Steu­er­klas­se II mit 20% zu ver­steu­ern, was jeweils 56.500 € ent­spricht.

Susan­ne hat von den bei­den Söh­nen ins­ge­samt 95.000 € erhal­ten. Nach Abzug des Frei­be­trags von 20.000 € muss sie 75.000 € zu 15% ver­steu­ern. Sie zahlt also 11.250 €.

Ins­ge­samt zah­len Susan­ne, Micha­el und Sebas­ti­an 124.250 € an Erb­schaft­steu­er.

Der Rat des Rechts­an­walts hat den Drei­en somit ins­ge­samt eine Steu­er­last von 85.750 € erspart.

Fazit

Der vor­ste­hen­de Fall ist nur ein Bei­spiel, wie die Aus­schla­gung gegen Abfin­dung auch noch nach dem Erb­fall als gestal­te­ri­sches Instru­ment genutzt wer­den kann. Dane­ben gibt es diver­se wei­te­re Mög­lich­kei­ten.

Zu beach­ten ist stets, dass die Aus­schla­gung nur inner­halb einer Frist von sechs Wochen ab Kennt­nis vom Erb­fall und dem Beru­fungs­grund erfol­gen kann (§ 1944 BGB). Ist der Erb­fall bereits ein­ge­tre­ten, ist des­halb oft Eile gebo­ten.

Hatte der Erb­las­ser sei­nen letz­ten Wohn­sitz nur im Aus­land oder befin­det sich der Erbe bei Beginn der Frist im Aus­land, beträgt die Aus­schla­gungs­frist sechs Mona­te.

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