Krisen- und SanierungsberatungSteuerrecht

Anschaffungskosten beim Erwerb eigener Geschäftsanteile durch eine GmbH

Das FG Sach­sen hatte in der Ent­schei­dung vom 16.11.2023 — 4 K 1013/20 dar­über zu befin­den, ob Auf­wen­dun­gen einer GmbH für den Erwerb eige­ner Antei­le zusätz­li­che ver­lus­ter­hö­hen­de Anschaf­fungs­kos­ten für die Antei­le der ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter dar­stel­len.

Sach­ver­halt

Der Klä­ger ist Gesell­schaf­ter der a GmbH (GmbH genannt). Nach Ver­schmel­zung der b x GmbH auf die GmbH hielt er an die­ser ori­gi­när die Antei­le Nr. 3 und Nr. 4 mit Nomi­nal­wer­ten von 7.700 € und 8.700 €. Mit­ge­sell­schaf­ter G hielt ursprüng­lich die Antei­le Nr. 5 und Nr. 6 zu Nomi­nal­wer­ten von 9.000 € und 8.700 €. In 2008 kün­dig­te G gegen­über der GmbH und schied als Gesell­schaf­ter aus. Seine Antei­le hat die GmbH als eige­ne Antei­le über­nom­men. Den gericht­lich fest­ge­stell­ten Abfin­dungs­an­spruch von G in Höhe von 94.269,33 € hat die GmbH aus frei­en Rück­la­gen befrie­digt. Die ursprüng­lich von dem wei­te­ren Mit­ge­sell­schaf­ter C gehal­te­nen Antei­le Nr. 1 und Nr. 2 zu Nomi­nal­wer­ten von 9.000 € und 8.700 € hat der Klä­ger in 2014 per nota­ri­el­lem Ver­trag zum Kauf­preis von 30.000 € erwor­ben. Folg­lich hielt der Klä­ger die Antei­le Nr. 1–4, die GmbH die Antei­le Nr. 5 und Nr. 6 als eige­ne Antei­le.

In 2016 wurde über das Ver­mö­gen der GmbH das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Insol­venz­ver­wal­ter hat Mas­se­un­zu­läng­lich­keit nach § 208 InsO ange­zeigt. Mit Schrei­ben aus 2018 hat er dem Klä­ger mit­ge­teilt, dass die Mas­se­un­zu­läng­lich­keit fort­be­stehe und – wenn über­haupt – nur eine gerin­ge Insol­venz­quo­te ver­blei­be.

Aus die­sem Grund mach­te der Klä­ger in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für 2016 (Streit­jahr) einen Auf­lö­sungs­ver­lust nach § 17 EStG i.H. von 38.460 € gel­tend. Die­ser wurde zunächst weder im Steu­er­be­scheid noch in den wäh­rend des Ein­spruchs­ver­fah­rens ergan­ge­nen Ände­rungs­be­schei­den durch den Beklag­ten (FA) berück­sich­tigt. In der Ein­spruchs­ent­schei­dung aus 2020 erkann­te das FA jedoch für das Streit­jahr Anschaf­fungs­kos­ten auf die Antei­le des Klä­gers i.H.v. € 46.400 (7.700 € + 8.700 € + 30.000 €) und man­gels Ver­äu­ße­rungs­er­lös einen Auf­lö­sungs­ver­lust gemäß § 17 EStG in glei­cher Höhe an. Wegen des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens wur­den im Ergeb­nis 27.840 € ein­kom­mens­min­dernd berück­sich­tigt (60 % von 46.400 €).

Antei­li­ge Anschaf­fungs­kos­ten des Klä­gers im Zusam­men­hang mit den eige­nen Antei­len der GmbH wur­den jedoch nicht (ver­lus­ter­hö­hend) berück­sich­tigt. Hier­ge­gen wen­det sich der Klä­ger mit sei­ner Klage. Er macht ihm (angeb­lich) zuzu­rech­nen­de und ver­lus­ter­hö­hen­de (nach­träg­li­che) Anschaf­fungs­kos­ten i.H. von 45.959,71 € im Zusam­men­hang mit den eige­nen Antei­len Nr. 5 und Nr. 6 der GmbH gel­tend.

Ent­schei­dung des FG: Klage unbe­grün­det

Das FG hat die Klage als unbe­grün­det abge­wie­sen. Die Ent­schei­dung des FA sei recht­mä­ßig und ver­let­ze den Klä­ger nicht in sei­nen Rech­ten.

Das FA habe im Streit­jahr unstrei­tig und zu Recht den bezüg­lich des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen der GmbH erlit­te­nen Auf­lö­sungs­ver­lust des Klä­gers gemäß § 17 EStG i.H.v. 27.840 € berück­sich­tigt. Der Auf­lö­sungs­ver­lust sei bereits vor dem for­ma­len Abschluss des Insol­venz­ver­fah­rens ent­stan­den, weil der Insol­venz­ver­wal­ter Mas­se­un­zu­läng­lich­keit der GmbH nach § 208 Abs. 1 S. 1 InsO ange­zeigt habe. Zudem seien die nach § 17 Abs. 2 S. 1 EStG bei der Berech­nung des Auf­lö­sungs­ver­lusts ein­zu­be­zie­hen­den Anschaf­fungs­kos­ten der vom Klä­ger gehal­te­nen Antei­le Nr. 1–4 vom FA auch zutref­fend auf 46.400 € bezif­fert wor­den.

Über den in der Ein­spruchs­ent­schei­dung berück­sich­tig­ten Auf­lö­sungs­ver­lust i.H.v. 27.840 € hin­aus seien keine wei­te­ren Beträ­ge ver­lus­ter­hö­hend anzu­set­zen. Der aus den frei­en Rück­la­gen der GmbH gezahl­te Abfin­dungs­be­trag an den aus­ge­schie­de­nen G führe beim Klä­ger nicht zu antei­li­gen Anschaf­fungs­kos­ten i.S. des § 17 Abs. 2 S. 1 EStG in Bezug auf seine eige­nen Geschäfts­an­tei­le. Der Klä­ger und der Mit­ge­sell­schaf­ter C hät­ten in Bezug auf das Aus­schei­den des G weder offe­ne noch ver­deck­te Ein­la­gen in das Kapi­tal der GmbH geleis­tet. Ins­be­son­de­re haben sie nicht nach Fas­sung eines Gewinn­ver­tei­lungs­be­schlus­ses auf die Aus­zah­lung ihnen zuste­hen­der Gewinn­an­tei­le ver­zich­tet. Der Klä­ger und C haben gar kei­nen Gewinn­ver­tei­lungs­be­schluss gefasst, son­dern ledig­lich den Gewinn ste­hen las­sen. Dies stel­le unter Ver­weis auf den BFH jedoch keine anschaf­fungs­kos­ten­er­hö­hen­de Ein­la­ge dar und begrün­de auf Sei­ten des Klä­gers folg­lich keine (antei­li­gen) Anschaf­fungs­kos­ten.

 Recht­li­che Wür­di­gung

Die Ent­schei­dung des FG zeigt, dass Auf­wen­dun­gen der GmbH für den Erwerb eige­ner Antei­le bei den ver­blei­ben­den Gesell­schaf­tern als Anschaf­fungs­kos­ten (ver­lus­ter­hö­hend) berück­sich­tigt wer­den könn­ten, wenn diese offe­ne oder ver­deck­te Ein­la­gen in das Kapi­tal der GmbH leis­ten bzw. nach Fas­sung von Gewinn­ver­tei­lungs­be­schlüs­sen auf die Aus­zah­lung von Gewin­nen ver­zich­ten. Das bloße Ste­hen­las­sen von Gewin­nen reicht ein­kom­men­steu­er­lich jeden­falls nicht aus.

Vorheriger Beitrag
Einsicht in die Insolvenzakte
Nächster Beitrag
Informationen aus der Insolvenzakte

Auch interessant