Dem ehemaligen Geschäftsführer steht ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 2 ZPO zu, wenn er Informationen aus der Insolvenzakte zur Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter benötigt.
OLG Brandenburg Beschluss vom 28.02.2024 – 11 VA 1/24