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Restrukturierungsplan mit gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen

Das LG Ham­burg muss­te sich in sei­nem Beschluss vom 20.04.2023 — 304 T 15/23 damit aus­ein­an­der­set­zen, wel­che gesell­schafts­recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein müs­sen, wenn ein Restruk­tu­rie­rungs­plan nur Maß­nah­men auf der Gesell­schafts­ebe­ne fest­legt, die grund­sätz­lich einer Zustim­mung durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (Mehr­heit von 75 %) unter­lie­gen.

Sach­ver­halt

An der Schuld­ne­rin sind die Gesell­schaf­ter A mit 66,6 % und der B mit 34,4 % betei­ligt. Ihr Zweck war die Errich­tung und anschlie­ßen­de Ver­äu­ße­rung von vier Wohn­ein­hei­ten in Ham­burg. Die Umset­zung des Vor­ha­bens geriet ins Sto­cken. U. a. war eine Dar­le­hens­for­de­rung von 500.000 € kurz­fris­tig zurück­zu­füh­ren. Die Gesell­schaf­ter strit­ten und konn­ten sich nicht über die wei­te­re Finan­zie­rung der Gesell­schaft eini­gen.

Der Geschäfts­füh­rer zeig­te dar­auf­hin für die Schuld­ne­rin beim zustän­di­gen AG die geplan­te Umset­zung eines Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens an und bean­trag­te die Bestä­ti­gung eines Insol­venz­plans nach §§ 60, 65 Sta­RUG. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan sah vor, die fäl­lig wer­den­de For­de­rung im Rah­men eines Debt-to-Equity-Swaps in Geschäfts­an­tei­le umzu­wan­deln. Eine Zustim­mung der Gesell­schaf­ter in Beschluss­form holte der Geschäfts­füh­rer zuvor nicht ein. Viel­mehr erklär­te er, dass das Restruk­tu­rie­rungs­ziel erwar­tungs­ge­mäß nur gegen den Wider­stand von B durch­ge­setzt wer­den könne. B sei­ner­seits behaup­te­te mit­tels des Plans aus der Gesell­schaft gedrängt wer­den zu sol­len.

Das zustän­di­ge AG Ham­burg[2] hob das Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren unter ande­rem mit der Begrün­dung auf, die Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens nach § 31 Sta­RUG sei infol­ge man­geln­der Ver­tre­tungs­macht des Geschäfts­füh­rers unwirk­sam. Vor Ein­rei­chung der Anzei­ge hätte der Geschäfts­füh­rer einen Gesell­schaf­ter­be­schluss ein­ho­len müs­sen, was er aber nicht getan habe. Die Beschrän­kung aus dem gesell­schafts­recht­li­chen Innen­ver­hält­nis schla­ge auch auf das Außen­ver­hält­nis durch. Der hier­ge­gen ein­ge­leg­ten Beschwer­de half das Amts­ge­richt nicht ab und legte die Sache dem Land­ge­richt zur Ent­schei­dung vor.

Ent­schei­dung: Ver­fah­ren ist auf­zu­he­ben

Das LG bestä­tig­te die Ent­schei­dung des AG. Die Anzei­ge nach § 31 Sta­RUG sei man­gels aus­rei­chen­der Ver­tre­tungs­macht des Geschäfts­füh­rers der Schuld­ne­rin nicht wirk­sam ein­ge­reicht wor­den. Das gesell­schafts­recht­lich bin­den­de Erfor­der­nis einer Zustim­mung durch die Gesell­schaf­ter wirke vor­lie­gend im Außen­ver­hält­nis der Gesell­schaft fort. Zwar setze sich das LG mit die­ser Bewer­tung in Wider­spruch zu zahl­rei­chen Lite­ra­tur­mei­nun­gen.

Der vor­ge­leg­te Restruk­tu­rie­rungs­plan sähe aus­schließ­lich gesell­schaft­li­che Maß­nah­men für eine Sanie­rung vor. Diese fie­len in die allei­ni­ge Zustän­dig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und unter­lä­gen einem Mehr­heits­er­for­der­nis von 75 %. Es sei nicht Zweck des Sta­RUG, gesell­schafts­recht­li­che Zustim­mungs­er­for­der­nis­se durch Anzei­ge eines Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens zu unter­lau­fen und aus­zu­höh­len.

Das Gericht sei auch berech­tigt, die Ein­hal­tung eines gesell­schafts­recht­li­chen Zustim­mungs­er­for­der­nis­ses zu prü­fen, da das Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt von Amts wegen alle Umstän­de zu ermit­teln habe, die für das Ver­fah­ren in Restruk­tu­rie­rungs­sa­chen von Bedeu­tung sind. Hier­zu zähle auch die Wirk­sam­keit der Antrag­stel­lung.

Eine Ana­lo­gie zu § 18 InsO, wonach bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit die gesell­schafts­in­ter­ne Zustim­mung nicht durch das Gericht zu prü­fen sei, schei­de aus. Die unter­schied­li­che Behand­lung sei des­halb gerecht­fer­tigt, weil bei einem Insol­venz­an­trag der zugrun­de­lie­gen­de Gesell­schaf­ter­be­schluss keine Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zung des Antrags sei, wäh­rend die Amts­er­mitt­lungs­pflicht des Restruk­tu­rie­rungs­ge­richts nach § 39 Abs. 1 Sta­RUG eine wirk­sa­me Anzei­ge nach § 31 Sta­RUG erfor­de­re.

Recht­li­che Wür­di­gung

Der Ent­schei­dung des LG Ham­burg ist unein­ge­schränkt zuzu­stim­men. Zumin­dest ver­ein­zelt wird immer wie­der Ver­such getä­tigt, Gesell­schaf­ter­strei­tig­kei­ten über insol­venz­recht­li­che Maß­nah­men zu lösen. Zwar ist fest­zu­stel­len, dass Gesell­schaf­ter­strei­tig­kei­ten immer wie­der Hür­den für erfolg­rei­che Sanie­run­gen sind, die über­sprun­gen wer­den müs­sen. Das Sta­RUG darf aber mit sei­nen bewusst schlank gehal­te­nen Vor­ga­ben nicht zum Instru­ment dafür wer­den, die regel­mä­ßig bewusst geschaf­fe­ne Sperr­mi­no­ri­tät von Gesell­schaf­tern aus­zu­he­beln.

 

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