Keine arglistige Täuschung bei Gesundheitsangaben
Der Zeitpunkt des Versicherungsantrags ist für Beurteilung eines Verhaltens des Versicherungsnehmers entscheidenend.Wird der Versicherungsnehmer vier Jahre vor diesem Zeitpunkt von der Behandlerin auf eine — aus Sicht des Versicherungsnehmers —…
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