Bank- und Kapitalmarkt

Keine Auskunftsanspruch des Anlegers gegenüber Anlageberater über Provisionen

Jeden­falls dann, wenn der Anle­ger an sei­nen Anla­ge­be­ra­ter keine Pro­vi­si­on zahlt, hat er nach Ansicht des AG Mann­heim kei­nen Anspruch gegen den Bera­ter auf Mit­tei­lung der von die­sem erlang­ten Pro­vi­si­on. Wei­ge­re sich der Bera­ter eine Aus­kunft zu ertei­len, so blei­be es die Ent­schei­dung des Anle­gers, ob er den Bera­ter wech­seln wolle oder trotz­dem die Leis­tun­gen des Bera­ters in Anspruch nehme. Dem Anle­ger sei das zu zah­len­de Agio bekannt gewe­sen. Ein von dem Anle­ger zu leis­ten­des Agio sei grund­sätz­lich dazu bestimmt, die Ver­triebs­kos­ten zu zah­len.

Amts­ge­richt Mann­heim, Urteil vom 11.01.2013 — 10 C 312/12

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Keine Aufklärungspflicht über Provisionen ohne Beratungsvertrag

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