Krise, Sanierung und Insolvenz

Zeitpunkt des Werthaltigwerdens einer Forderung

Der Klä­ger ist Insol­venz­ver­wal­ter. Die Schuld­ne­rin war im Bereich der Wer­bung tätig. Sie ließ sog. Rie­sen­pos­ter anfer­ti­gen, die groß­flä­chig an Bau­ge­rüs­ten ange­bracht wur­den. Zwi­schen der Schuld­ne­rin und der spä­te­ren Beklag­ten, die für ihre Kun­den Außen­wer­bung durch­führ­te, bestan­den lau­fen­de Geschäfts­be­zie­hun­gen. Vor Gericht strit­ten die Par­tei­en — d.h. der Insol­venz­ver­wal­ter und die Beklag­te — nun u.a. um die Zuläs­sig­keit einer von der Beklag­ten erklär­ten Auf­rech­nung. Der BGH hat nun klar­ge­stellt, dass es für die Frage der Auf­rech­nen­bar­keit dar­auf ankom­me, wann die For­de­rung des Schuld­ners durch Erbrin­gung sei­ner Leis­tung wert­hal­tig gewor­den ist. Beim Werk­ver­trag, so der BGH, ver­schafft erst die erbrach­te Werk­leis­tung dem Geg­ner die Mög­lich­keit, sich durch Auf­rech­nung zu befrie­di­gen; das Wert­hal­tig­ma­chen der For­de­rung unter­liegt als rechts­er­heb­li­cher Real­akt selbst­stän­dig der Anfech­tung.

BGH, Urteil vom 14.02.2013 — IX ZR 94/12

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