Steuern und Abgaben

Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei späterer erstmaliger Rechnungserteilung

Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die nach­träg­li­che Berich­ti­gung einer Rech­nung auch rück­wir­kend zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, ist von der deut­schen Recht­spre­chung noch nicht geklärt wor­den. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hatte 2010 in einem Urteil die Beschrän­kung des Vor­steu­er­ab­zugs durch unga­ri­sche Umsatz­steu­er­vor­schrif­ten für bestimm­te Fall­kon­stel­la­tio­nen als uni­ons­rechts­wid­rig betrach­tet. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar­ge­stellt, dass von einer Rech­nungs­be­rich­ti­gung, die even­tu­ell einen rück­wir­ken­den Vor­steu­er­ab­zug ermög­li­chen könn­te, nur dann die Rede sein könne, wenn zuvor fal­sche oder unvoll­stän­di­ge Rech­nun­gen erteilt wur­den und diese nach­träg­lich berich­tigt wer­den kön­nen. Wur­den dage­gen im Jahr des Leis­tungs­be­zugs über­haupt noch keine Rech­nun­gen erteilt, son­dern war dies erst Jahre spä­ter erfolgt, dann kön­nen die vom EuGH dar­ge­stell­ten Grund­sät­ze über die Rech­nungs­be­rich­ti­gung nicht ange­wen­det wer­den. In einem sol­chen Fall bestehe auch keine Mög­lich­keit, dass die Finanz­ver­wal­tung durch eine Bil­lig­keits­maß­nah­me den rück­wir­ken­den Vor­steu­er­ab­zug zulässt.

BFH, Urteil vom 19.06.2013, Az. XI R 41/10

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