Bank- und Kapitalmarkt

Beratungs- und Aufklärungsfehler eines Anlageberaters

Das LG Mann­heim hat die Klage gegen einen von uns ver­tre­te­nen Anla­ge­be­ra­ter auch auf­grund bereits ein­ge­tre­te­ner Ver­jäh­rung von behaup­te­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen abge­wie­sen. Die Gegen­sei­te hatte Beratungs- und Auf­klä­rungs­feh­ler behaup­tet. Durch das Gericht wurde fest­ge­stellt, dass ein Anle­ger dann von Ver­lust­ri­si­ken zumin­dest Kennt­nis neh­men kann, wenn er von dem Anla­ge­be­ra­ter im Rah­men von Depot­quar­tals­be­rich­ten über den Stand der Anla­ge schrift­lich infor­miert wird. Die drei­jäh­ri­ge kennt­nis­ab­hän­gi­ge Ver­jäh­rungs­frist beginnt folg­lich jeden­falls mit der Über­las­sung des Depot­be­rich­tes, wenn die­ser einen Ver­lust für die Anla­ge aus­weist, da sich der Anle­ger zumin­dest bewusst der Kennt­nis­nah­me ver­schließt. Der Anle­ger kann sich nicht damit ent­las­ten, den Bericht nicht tat­säch­lich zur Kennt­nis genom­men zu haben.

LG Mann­heim, Urteil vom 28.06.2013 — Az. 6 O 285/12

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