Steuern und Abgaben

Bauträger als Leistungsempfänger schulden keine Umsatzsteuer

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die Steu­er­schuld­ner­schaft eines Leis­tungs­emp­fän­gers für Bau­leis­tun­gen gemäß § 13 b Abs. 2 Satz 2 vor­aus­setzt, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger die an ihn erbrach­ten Bau­leis­tun­gen wie­der­um zur Erbrin­gung von Bau­leis­tun­gen ver­wen­det. Hier­bei kommt es nicht auf den Anteil an, den die Bau­leis­tun­gen im Ver­hält­nis zu den ins­ge­samt erbrach­ten steu­er­ba­ren Umsät­zen aus­ma­chen. Ins­be­son­de­re ein Bau­trä­ger erbringt nach Auf­fas­sung des Gerichts keine Bau­leis­tun­gen, son­dern ver­kauft bebau­te Grund­stü­cke. Damit hat der Bun­des­fi­nanz­hof die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ver­wor­fen, wonach auch Bau­trä­ger Steu­er­schuld­ner der Umsatz­steu­er aus den an sie erbrach­ten Bau­leis­tun­gen seien, wenn der Umsatz­an­teil der Bau­leis­tun­gen des Bau­trä­gers im Vor­jahr mehr als 10 % betra­gen hat, wobei die Steu­er­schuld­ner­schaft dann alle emp­fan­ge­nen Bau­leis­tun­gen des Bau­trä­gers betref­fen soll­te, und zwar unab­hän­gig davon, ob er diese Bau­leis­tun­gen zur Erbrin­gung eige­ner Bau­leis­tun­gen bezieht oder für ande­re Zwe­cke ver­wen­det. Auch Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Bau­trä­ger und dem Erbrin­ger einer Bau­leis­tung dar­über, dass der Bau­trä­ger Schuld­ner der Umsatz­steu­er sei, ändert nach Auf­fas­sung des Gerichts hier­an nichts, denn die Steu­er­schuld­ner­schaft steht nicht zur Dis­po­si­ti­on der Betei­lig­ten.

BFH, Urteil vom 22.08.2013, Az. V R 37/10

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