Steuern und Abgaben

Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber ist lohnsteuerpflichtig

Nach einer neuen Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­ho­fes liegt es nicht im ganz über­wie­gend betrieb­li­chen Inter­es­se, wenn der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern Buß­gel­der erstat­tet. Das hat zur Folge, dass die vom Arbeit­ge­ber durch die Über­nah­me von Buß­gel­dern gewähr­ten Vor­tei­le der Lohn­steu­er unter­lie­gen. Der BFH begrün­det die Ände­rung sei­ner Recht­spre­chung damit, dass ein rechts­wid­ri­ges Ver­hal­ten von Arbeit­neh­mern kei­nen beacht­li­chen betriebs­funk­tio­na­len Grund habe, denn der Arbeit­ge­ber dürfe den Betrieb nicht auf­bau­en auf rechts­wid­ri­gen Wei­sun­gen an die Arbeit­neh­mer, bei ihrer Tätig­keit gesetz­li­che Ver­bo­te zu igno­rie­ren oder zu über­schrei­ten.

BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12

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