Steuern und Abgaben

Keine Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in einem über­ra­schen­den Beschluss ent­schie­den, dass die Voll­zie­hung eines Erb­schaft­steu­er­be­scheids auf­grund des ab 2009 gel­ten­den Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes wegen des beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt anhän­gi­gen Nor­men­kon­troll­ver­fah­rens auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen aus­zu­set­zen oder auf­zu­he­ben ist, wenn die­ser ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Gewäh­rung vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes gel­tend macht. Ein sol­ches berech­tig­tes Inter­es­se liege jeden­falls dann vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge keine aus­rei­chen­den liqui­den Mit­tel wie Bank­gut­ha­ben, Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen oder Bar­geld geerbt habe, aus denen er die fest­ge­setz­te Erb­schaft­steu­er zah­len kann, son­dern wenn der Steu­er­pflich­ti­ge hier­für eige­nes Ver­mö­gen ein­set­zen oder die geerb­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de ver­äu­ßern oder für ein Dar­le­hen belas­ten muss. Damit hat der Bun­des­fi­nanz­hof seine bis­he­ri­ge Recht­spre­chung auf­ge­ge­ben, wonach die Aus­set­zung oder Auf­he­bung der Voll­zie­hung eines Steu­er­be­scheids nicht zu gewäh­ren war, wenn ledig­lich zu erwar­ten ist, dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Unver­ein­bar­keit eines Geset­zes mit dem Grund­ge­setz aus­spre­chen und dem Gesetz­ge­ber für die Zukunft eine Pflicht zur Ände­rung des Steu­er­ge­set­zes auf­ge­ben wird.

BFH, Beschluss vom 21.11.2013, Az. II B 46/13 Ver­fah­ren beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt: Az. 1 BvL 21/12

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