Wirtschaft

Deliktischen Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei fahrlässiger Veräußerung von Sicherungsgut

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH han­delt im Rah­men sei­nes Auf­ga­ben­krei­ses als organ­schaft­li­cher Ver­tre­ter der juris­ti­schen Per­son, so dass diese nach § 31 BGB für Schä­den haf­tet, die der Geschäfts­füh­rer in Aus­füh­rung der ihm zuste­hen­den Auf­ga­ben einem Drit­ten zufügt. Die­ser Grund­satz schließt aber eine dane­ben bestehen­de eige­ne Haf­tung des Geschäfts­füh­rers nicht aus, wenn er per­sön­lich den Scha­den durch eine uner­laub­te Hand­lung her­bei­ge­führt hat. Des­halb kommt eine per­sön­li­che Haf­tung des Geschäfts­füh­rers nach § 823 Absatz 1 BGB in Betracht, wenn er Gegen­stän­de, die im Eigen­tum eines Drit­ten ste­hen (Eigen­tums­vor­be­halts­wa­re), ver­äu­ßert oder eine sol­che Ver­äu­ße­rung ver­an­lasst, ohne dass eine Ver­wer­tungs­be­fug­nis der GmbH gege­ben war.

OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 30.01.2014 — 4 U 49/13

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