Arbeit

Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des § 15 AGG analog

Nennt der Arbeit­ge­ber ent­ge­gen der Ver­ein­ba­rung in einem gericht­li­chen Ver­gleich sei­nen ehe­ma­li­gen Anzei­gen­lei­ter wäh­rend des­sen Frei­stel­lung nicht mehr im Impres­sum sei­ner Zeit­schrift und erschwert ihm so — mög­li­cher­wei­se — des­sen Neu­be­wer­bun­gen bei ande­ren Zeit­schrif­ten, steht nach der Auf­fas­sung des Gerichts dem aus­ge­schie­de­nen Arbeit­neh­mer dar­aus kein Scha­dens­er­satz­an­spruch aus § 15 AGG ana­log zu. Der Arbeit­neh­mer führt die Nicht­be­rück­sich­ti­gung bei nahe­zu 50 Bewer­bun­gen auf die feh­len­de Nen­nung im Impres­sum der Zeit­schrift zurück. Es sei gegen­über den poten­ti­el­len neuen Arbeit­ge­bern unglaub­wür­dig erschie­nen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014 — 10 Sa 1748/13

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