Wirtschaft

Schadensersatz wegen Mängelbeseitigungskosten kann wegen Unverhältnismäßigkeit begrenzt sein

Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Män­geln eines ver­kauf­ten Grund­stücks im Ein­zel­fall wegen Unver­hält­nis­mä­ßig­keit begrenzt sein kön­nen. Grund­sätz­lich kann der Käu­fer vom Ver­käu­fer Ersatz der zur Besei­ti­gung eines Man­gels der Kauf­sa­che erfor­der­li­chen Kos­ten ver­lan­gen. Zum Schutz des Ver­käu­fers soll der Scha­den­er­satz­an­spruch aber auf den man­gel­be­ding­ten Min­der­wert der Kauf­sa­che beschränkt sein, wenn die zur Män­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­li­chen Kos­ten unver­hält­nis­mä­ßig sind. Die Unver­hält­nis­mä­ßig­keit setzt danach eine umfas­sen­de Wür­di­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls vor­aus und kann nach Auf­fas­sung des Gerichts im Fall eines Grund­stücks­kau­fes vor­lie­gen, wenn die Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten ent­we­der den Ver­kehrs­wert des Grund­stücks in man­gel­frei­em Zustand oder das Dop­pel­te des man­gel­be­ding­ten Min­der­werts über­stei­gen. Für die Beur­tei­lung der Unver­hält­nis­mä­ßig­keit soll hier­bei auf den Beginn der Män­gel­be­sei­ti­gung durch den Käu­fer abge­stellt wer­den. Wenn sich also erst im Nach­hin­ein her­aus­stellt, dass die Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten höher als erwar­tet sind, soll dies einer Scha­dens­er­satz­pflicht nur ent­ge­gen, wenn ein wirt­schaft­lich den­ken­der Käu­fer die Arbei­ten auch unter Berück­sich­ti­gung der bereits ange­fal­le­nen Kos­ten nicht fort­füh­ren würde. Das Pro­gno­se­ri­si­ko soll hier­bei der Ver­käu­fer tra­gen.

BGH, Urteil vom 04.04.2014, V ZR 275/12

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