Versicherungen

Kaskoversicherungsschutz auf dem Nürburgring

Das OLG Karls­ru­he hat ent­schie­den, dass wer an einer Fahr­ver­an­stal­tung auf einer Renn­stre­cke teil­nimmt, damit rech­nen muss, dass er auf­grund eines umfas­sen­den Risi­ko­aus­schlus­ses in den Bedin­gun­gen sei­ner Voll­kas­ko­ver­si­che­rung keine Leis­tun­gen erhält, wenn er mit sei­nem Fahr­zeug ver­un­glückt. Das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he hat mit Urteil vom 15.04.2014 in einem Fall, in dem ein Por­sche bei der Teil­nah­me an einer Ver­an­stal­tung (sog. “Frei­es Fah­ren”) auf dem Nür­burg­ring in die Leit­plan­ke gefah­ren war, einen Kas­ko­ver­si­che­rungs­schutz ver­neint, weil der Ver­si­che­rungs­schutz in den Kas­ko­be­din­gun­gen abge­se­hen von Fahr­si­cher­heits­trai­nings für jeg­li­che Fahr­ten auf Motorsport-Rennstrecken aus­ge­schlos­sen war. Die Beschä­di­gung des Por­sches in Höhe von etwa 20.000 Euro muss daher der Ver­si­che­rungs­neh­mer tra­gen. Der beklag­te Ver­si­che­rer ver­wei­ger­te die Leis­tung unter Beru­fung auf die Aus­schluss­klau­seln in den All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für die Kraft­fahrt­ver­si­che­rung (AKB) zum Kfz-Versicherungsvertrag zu Recht.

OLG Karls­ru­he, Urteil vom 15.04.2014 — 12 U 149/13

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