Wirtschaft

Bestimmung eines Hauptversammlungsleiters durch das Gericht

Ist zu befürch­ten, dass der Ver­samm­lungs­lei­ter die Anlie­gen der Gesell­schafts­min­der­heit nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt, dann har das Gericht nach § 122 Abs. 3 S. 2 AktG den Vor­sit­zen­den der außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung zu bestim­men.

AG Mann­heim, Beschluss vom 12.05.2014 — HRB 333796

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