Ist zu befürchten, dass der Versammlungsleiter die Anliegen der Gesellschaftsminderheit nicht ausreichend berücksichtigt, dann har das Gericht nach § 122 Abs. 3 S. 2 AktG den Vorsitzenden der außerordentlichen Hauptversammlung zu bestimmen.
AG Mannheim, Beschluss vom 12.05.2014 — HRB 333796