Steuern und Abgaben

Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Rechnung mit Umsatzsteuerausweis

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes kann der Emp­fän­ger einer Leis­tung das von ihm geschul­de­te Ent­gelt gegen­über dem Leis­tungs­er­brin­ger nach § 273 Abs. 1 BGB zurück­hal­ten, bis der Leis­tungs­er­brin­ger ihm eine Rech­nung nach § 14 UStG erteilt. Im Streit­fall, über den das Gericht nun zu ent­schei­den hatte, lag der Ent­gelt­for­de­rung aller­dings zugrun­de, dass der auf Zah­lung kla­gen­de Ver­si­che­rungs­mak­ler Adres­sen­ma­te­ri­al zur Ver­fü­gung gestellt hatte. Ob es sich hier­bei um eine umsatz­steu­er­freie Leis­tung nach § 4 Nr.11 UStG han­delt, ist zwei­fel­haft und noch nicht abschlie­ßend geklärt. Es war daher auch nicht sicher, ob der Ver­si­che­rungs­mak­ler für seine Leis­tung eine Rech­nung mit Umsatz­steu­er­aus­weis zu erstel­len und das Ent­gelt der Umsatz­steu­er zu unter­wer­fen hatte. Für einen sol­chen Fall hat der Bun­des­ge­richts­hof nun ent­schie­den, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger eine Rech­nung nach § 14 UStG nur ver­lan­gen kann, wenn die zustän­di­ge Finanz­be­hör­de den Vor­gang bestands­kräf­tig der Umsatz­steu­er unter­wor­fen hat oder wenn umge­kehrt der Leis­tungs­emp­fän­ger erfolg­reich gegen­über dem für die Umsatz­steu­er­fest­set­zung gegen­über dem Leis­tungs­er­brin­ger zustän­di­gen Finanz­amt auf Fest­stel­lung geklagt hat, dass der Umsatz steu­er­bar und steu­er­pflich­tig ist. Ande­ren­falls darf der Leis­tungs­emp­fän­ger der Ent­gelt­for­de­rung das Feh­len einer Rech­nung nach § 14 UStG nicht ent­ge­gen­hal­ten und ein Zurück­be­hal­tungs­recht besteht nicht.

BGH, Urteil vom 26.06.2014, Az. VII ZR 247/13

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