Steuern und Abgaben

Sanierungsklausel und EU-Beihilfenrecht

Nach § 8c Abs. 1 KStG kön­nen Kör­per­schaf­ten steu­er­li­che Ver­lus­te in spä­te­re Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me vor­tra­gen und dann mit Gewin­nen ver­rech­nen. Seit 2008 ist die Ver­lust­ver­rech­nung bei Ände­run­gen im Gesell­schaf­ter­be­reich jedoch ein­ge­schränkt, so dass Ver­lust­vor­trä­ge antei­lig unter­ge­hen, wenn inner­halb von fünf Jah­ren mehr als 25 Pro­zent der Antei­le über­tra­gen wer­den. Bei einer Über­tra­gung von mehr als 50 Pro­zent der Antei­le gehen die Ver­lust­vor­trä­ge voll­stän­dig unter. Ab 2008 wurde mit § 8c Abs. 1a KStG die sog. Sanie­rungs­klau­sel ein­ge­führt, wonach Ver­lus­te bei einer Sanie­rung unter näher beschrie­be­nen Vor­aus­set­zun­gen nicht unter­ge­hen sol­len. Diese Sanie­rungs­klau­sel wurde von der EU-Kommission mit Beschluss vom 26.01.2011 wegen Ver­sto­ßes gegen das EU-Beihilfenrecht für rechts­wid­rig erklärt. Nach Auf­fas­sung der EU-Kommission ver­zer­re die Rege­lung den Wett­be­werb und stehe nicht im Ein­klang mit den Rege­lun­gen für staat­li­che Bei­hil­fen. Wegen der Unstim­mig­kei­ten hatte das BMF die Anwen­dung der Sanie­rungs­klau­sel bereits im April 2010 bis zur Klä­rung der Ver­ein­bar­keit mit dem euro­päi­schen Bei­hil­fen­recht aus­ge­setzt. Die EU-Kommission ver­füg­te in ihrem Beschluss, dass die Sanie­rungs­klau­sel rück­wir­kend nicht anwend­bar sei und dass die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land  jeg­li­che Bei­hil­fen, die im Rah­men der Sanie­rungs­klau­sel gewährt wur­den, auch bei bereits bestands­kräf­ti­gen Beschei­den, zurück­for­dern müsse. Der Rück­zah­lungs­be­trag sei die Dif­fe­renz des Steu­er­be­trag mit und ohne die Berück­sich­ti­gung der Sanie­rungs­klau­sel. Bis zur Rück­zah­lung die­ser Art von Bei­hil­fe müsse der gewähr­te Vor­teil ver­zinst wer­den.
Gegen den Beschluss der EU-Kommission hatte die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land Nich­tig­keits­kla­ge beim Euro­päi­schen Gericht ein­ge­reicht. Die Klage wurde am 18.12.2012 abge­wie­sen, da die Kla­ge­schrift einen Tag zu spät beim Gericht ein­ge­gan­gen sei. In dem hier­ge­gen ein­ge­lei­te­ten Rechts­mit­tel­ver­fah­ren hat nun­mehr der Euro­päi­sche Gerichts­hof die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz bestä­tigt.
Eine Prü­fung der Ver­ein­bar­keit der Sanie­rungs­klau­sel des § 8c Abs. 1a KStG mit EU-Recht und eine inhalt­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit den von Deutsch­land vor­ge­brach­ten Kla­ge­grün­den ist damit bis­lang nicht erfolgt. Momen­tan sind ver­schie­de­ne Kla­ge­ver­fah­ren von betrof­fe­nen Unter­neh­men beim Euro­päi­schen Gericht anhän­gig, die zu einer inhalt­li­chen Ent­schei­dung über die Ver­ein­bar­keit der Sanie­rungs­klau­sel mit dem EU-Beihilferecht füh­ren könn­ten. Solan­ge eine sol­che Ent­schei­dung aus­steht, ist die Anwen­dung der Sanie­rungs­klau­sel vom BMF wei­ter aus­ge­setzt.

EuGH, Beschluss vom 03.07.2014, Az.: C‑102/13 P EuG, Beschluss vom 18.12.2012, Az.: T‑205/11 KOM-Beschluss vom 26.01.2011, ABl. EU 11, Nr. L235/26

Vorheriger Beitrag
Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Rechnung mit Umsatzsteuerausweis
Nächster Beitrag
Freibeträge zur Erbschaftsteuer sind europarechtswidrig

Auch interessant