Krise, Sanierung und Insolvenz

Wiederaufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits

Der Bun­des­ge­richts­hof hatte sich mit der Frage zu befas­sen, wann ein Gläu­bi­ger den wegen einer Insol­venz­for­de­rung geführ­ten und durch die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Schuld­ners unter­bro­che­nen Rechts­streit wie­der auf­neh­men kann.

Die Auf­nah­me eines sol­chen Rechts­streits rich­tet sich nach den für das Insol­venz­ver­fah­ren gel­ten­den Vor­schrif­ten. Der Gläu­bi­ger kann den unter­bro­che­nen Rechts­streit dem­nach erst auf­neh­men, wenn die For­de­rung im Insol­venz­ver­fah­ren ange­mel­det, geprüft wor­den und bestrit­ten geblie­ben ist.

Wenn der Insol­venz­ver­wal­ter oder ein ande­rer Insol­venz­gläu­bi­ger der For­de­rung im Prü­fungs­ter­min oder im schrift­li­chen Ver­fah­ren wider­spricht, kann der Gläu­bi­ger den anhän­gi­gen Rechts­streit mit dem Ziel der Fest­stel­lung der For­de­rung zur Insol­venz­ta­bel­le auf­neh­men. Liegt, wie im Streit­fall, für die For­de­rung bereits ein (vor­läu­fig) voll­streck­ba­rer Schuld­ti­tel vor, obliegt die Auf­nah­me des unter­bro­che­nen Rechts­streits dem bestrei­ten­den Insol­venz­ver­wal­ter. Bleibt die­ser untä­tig, ist aber auch der Gläu­bi­ger zur Auf­nah­me befugt.

BGH, Urteil vom 03.07.2014 — IX ZR 261/12

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