Arbeit

Auslegung einer Tarifnorm

Die Beant­wor­tung einer die Aus­le­gung einer Tarif­norm betref­fen­den Rechts­fra­ge hat nicht schon des­halb grund­sätz­li­che Bedeu­tung iSd. § 72 Num­mer 1 ArbGG, weil eine rechts­kräf­ti­ge Ent­schei­dung im Aus­gangs­ver­fah­ren die Bin­dungs­wir­kung nach § 9 TVG aus­löst.

BAG, Beschluss vom 10.07.2014 — 10 AZN 307/14

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