Wettbewerb und geistiges Eigentum

Slogan “Alle Spiele live erleben” — Irreführung

Bie­tet ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men einen Zusatz­ta­rif an, der die Mög­lich­keit eröff­nen soll, „Alle Spie­le der Bun­des­li­ga live (zu) erle­ben“, so ist dies irre­füh­rend, wenn das ange­bo­te­ne Daten­vo­lu­men bei wei­tem nicht aus­reicht, um einen erheb­li­chen Teil der monat­li­chen Spiel­über­tra­gun­gen in vol­ler Länge über LTE oder UMTS in einer akzep­ta­blen Qua­li­tät anzu­se­hen. Dies stel­le, so das LG Düs­sel­dorf, einen Ver­stoß gegen § 5 UWG dar. Der Kun­den muss über die­sen Umstand sehr genau auf­ge­klärt wer­den.

LG Düs­sel­dorf, Urteil vom 10.10.2014 — 38 O 25/14

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