Rät ein Versicherungsmakler seinem Kunden / dem späteren Versicherungsnehmer dazu, bestimmte gefahrerhebliche Vorerkrankungen im Antragsformular nicht anzugeben, was später dazu führt, dass der Versicherer den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Allerdings kann sich der Makler bei der Beurteilung, ob ein schuldhafter Verstoß des Versicherungsmaklers gegen Hinweis- oder Beratungspflichten einen wirtschaftlichen Nachteil verursacht hat, auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stützen. Danach trifft den Makler die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei vertragsgerechter und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre. Der BGH hat die Sache nun zurückverwiesen. Aufzuklären ist nun, ob die fraglichen Erkrankungen aus medizinischer Sicht der Versicherbarkeit entgegengestanden hätten oder nicht.
BGH, Urteil vom 23.10.2014 — III ZR 82/13