Versicherungen

Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen einer Kapitallebensversicherung

Die Klä­ger­sei­te (Ver­si­che­rungs­neh­mer) begehrt wegen von ihr abge­setz­tem Wider­spruchs (§ 5 a VVG a.F.) von dem beklag­ten Ver­si­che­rer Rück­zah­lung geleis­te­ter Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge einer Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung. Der BGH stellt klar: Die berei­che­rungs­recht­li­chen Rechts­fol­gen der Euro­pa­rechts­wid­rig­keit des § 5a VVG 1908 a.F. sind nicht auf eine Wir­kung ab Zugang des Wider­spruchs (ex nunc) zu beschrän­ken, son­dern nur eine Rück­wir­kung ent­spricht dem Effek­ti­vi­täts­ge­bot. Der Höhe nach umfasst der Rück­ge­währ­an­spruch nach § 812 BGB aber nicht unein­ge­schränkt alle gezahl­ten Prä­mi­en. Viel­mehr muss sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei der berei­che­rungs­recht­li­chen Rück­ab­wick­lung den jeden­falls bis zur Kün­di­gung des Ver­tra­ges genos­se­nen Ver­si­che­rungs­schutz anrech­nen las­sen. Der Wert des Ver­si­che­rungs­schut­zes kann unter Berück­sich­ti­gung der Prä­mi­en­kal­ku­la­ti­on bemes­sen wer­den; bei Lebens­ver­si­che­run­gen kann etwa dem Risi­ko­an­teil Bedeu­tung zukom­men.

BGH, Urteil vom 26.11.2014 — IV ZR 367/14

Vorheriger Beitrag
Beginn des Eintritts des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei Verstoß gegen Rechtspflichten
Nächster Beitrag
Jahresfrist des Widerrufs nach § 5 VVG a.F.

Auch interessant