Bank- und Kapitalmarkt

Erweiterung eines KapMuG-Verfahrens

Eine Erwei­te­rung des Ver­fah­rens­ge­gen­stan­des ist in einem KapMuG-Verfahren nur bis zum Ende der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem OLG mög­lich.

BGH, Beschluss vom 20.01.2015II ZB 11/14

Vorheriger Beitrag
Umfang der Aufklärungspflicht bei eingeschränkter Fungibilität
Nächster Beitrag
Gegenstandswert bei finanzierter Anlage

Auch interessant