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Verschmelzung auf einen insolventen Rechtsträger ist nicht möglich

Nach der Ansicht des OLG Bran­den­burg ist die Ver­schmel­zung auf einen insol­ven­ten Rechts­trä­ger wei­ter­hin unzu­läs­sig. Die Ände­run­gen durch das ESUG ände­re hier­an nichts.

OLG Bran­den­burg, Beschluss vom 27.01.2015 — 7 W 118/14

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