Wettbewerb und geistiges Eigentum

Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik kann unzulässig sein

Der kos­ten­lo­se Fahr­dienst einer Augen­kli­nik für Pati­en­ten kann gegen das heil­mit­tel­recht­li­che Ver­bot von Wer­be­ga­ben ver­sto­ßen. Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof mit Urteil vom 13.02.2015 ent­schie­den. Unklar sei im ent­schie­de­nen Fall noch, ob es sich um eine zuläs­si­ge han­dels­üb­li­che Neben­leis­tung han­delt. Der Klä­ger ist Augen­arzt und führt in sei­ner Augen­be­leg­ab­tei­lung auch sta­tio­nä­re Augen­ope­ra­tio­nen durch. Er begehrt vom Beklag­ten, es die­sem zu ver­bie­ten, Pati­en­ten, die zur Dia­gnos­tik oder Ope­ra­ti­on ihre Augen­kli­nik auf­su­chen müs­sen, einen kos­ten­lo­sen Fahr­dienst anzu­bie­ten oder zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der BGH hat jetzt das Beru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sache an die Vor­in­stanz zurück­ver­wie­sen. Das bean­stan­de­te Ange­bot stel­le eine auf kon­kre­te Leis­tun­gen bezo­ge­ne Wer­bung dar, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG gere­gel­ten gene­rel­len Ver­bot von Wer­be­ga­ben unter­fällt. Es bestehe die Gefahr einer unsach­li­chen Beein­flus­sung des Ver­brau­chers

BGH, Urteil vom 13.02.2015 — I ZR 213/13

Vorheriger Beitrag
Slogan “Alle Spiele live erleben” — Irreführung
Nächster Beitrag
Mikrobloggingdienste

Auch interessant