Versicherungen

Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei der Prü­fung der Aus­üb­bar­keit einer auf­ge­zeig­ten Ver­wei­sungs­tä­tig­keit durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer muss die Lage auf dem Arbeits­markt grund­sätz­lich unbe­rück­sich­tigt blei­ben. Dies setzt aber vor­aus, dass für die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer vor­ge­se­he­ne beruf­li­che Tätig­keit ein Arbeits­markt tat­säch­lich exis­tiert. In Aus­le­gung des Begriffs der “bis­he­ri­gen Lebens­stel­lung” unter Berück­sich­ti­gung des Grund­sat­zes von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ist bei der Prü­fung des Vor­lie­gens eines Arbeits­mark­tes sowohl in geo­gra­phi­scher Hin­sicht als auch unter dem Gesichts­punkt der zu berück­sich­ti­gen­den Stel­len auf die Zumut­bar­keit für den Ver­si­che­rungs­neh­mer abzu­stel­len. Einem gering­fü­gig Beschäf­ti­gen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist wegen der damit ver­bun­de­nen steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Fol­gen ein Wech­sel auf eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Stel­le in der Regel nicht zumut­bar. Bei der Prü­fung der zumut­ba­ren Mobi­li­tät ist bei einem gering­fü­gig Beschäf­tig­ten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV dar­auf abzu­stel­len, wel­che täg­li­che Pen­del­stre­cke ein ver­stän­di­ger Ver­si­che­rungs­neh­mer unter Berück­sich­ti­gung des bis­he­ri­gen Wegs zum Arbeits­platz und der bei einem Wech­sel ent­ste­hen­den zusätz­li­chen Fahrt­kos­ten auf sich nimmt.

OLG Nürn­berg, Urteil vom 26.02.2015 — 8 U 266/13

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