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Behandlung der Geldbuße im Verschmelzungsfall

Nach der Ansicht des EuGH ist Art. 19 Abs. 1 der Drit­ten Richt­li­nie 78/855/EWG des Rates vom 09.10.1978 gemäß Arti­kel 54 Absatz 3 Buch­sta­be g) des Ver­tra­ges betref­fend die Ver­schmel­zung von Akti­en­ge­sell­schaf­ten in der durch die Richt­li­nie 2009/109/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 16.10.2009 geän­der­ten Fas­sung dahin aus­zu­le­gen, dass bei einer “Ver­schmel­zung durch Auf­nah­me” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richt­li­nie die über­neh­men­de Gesell­schaft auch zur Zah­lung einer Geld­bu­ße ver­pflich­tet ist, die gegen die über­tra­gen­de Gesell­schaft erst nach der Ver­schmel­zung wegen arbeits­recht­li­cher Ver­feh­lun­gen aus der zeit vor der Ver­schmel­zung ver­hängt wird.

Urteil vom 05.03.2015 — C‑343/13

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