Krise, Sanierung und Insolvenz

Umfang der Auskunftspflicht eines Geschäftsführers

Wird die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen einer GmbH bean­tragt, so ist der Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, über recht­li­chen, wirt­schaft­li­chen und tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se der Schuld­ne­rin Aus­künf­te zu geben. Hier­zu gehö­ren auch Ansprü­che gegen die Gesell­schaf­ter und ihn selbst. Dage­gen besteht keine Pflicht des Geschäfts­füh­rers über seine eige­nen Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se Aus­kunft zu geben, um die wirt­schaft­li­che Rea­li­sier­bar­keit von Ansprü­chen gegen seine Per­son beur­tei­len zu kön­nen.

BGH, Beschluss vom 05.03.2015 — IX ZB 62/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

 

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