Bank- und Kapitalmarkt

Klausel der Sparkassen zu ordentlichen Kündigungsrecht unwirksam

In sei­nem Urteil vom 05.05.2015 hat der XI. Zivil­se­nat des BGH Klau­seln für unwirk­sam ange­se­hen, die Spar­kas­sen ein ordent­li­ches Kün­di­gungs­recht ein­räu­men, ohne den Ver­brau­cher dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die Kün­di­gung nur bei Vor­lie­gen eines sach­ge­rech­ten Grun­des zuläs­sig ist.

BGH, Urteil vom 05.05.2015 — XI ZR 214/14 

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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