Arbeit

Krankheitsbedingte Kündigung erst nach Eingliederungsmanagement möglich

Mit Urteil vom 16.10.2015 – 28 Ca 9065/15 hat das Arbeits­ge­richt Ber­lin ent­schie­den, dass eine krank­heits­be­ding­te Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers, der bereits län­ger als 1 Jahr arbeits­un­fä­hig erkrankt war bereits des­halb unwirk­sam ist, weil der Arbeit­ge­ber vor der Kün­di­gung kein betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment durch­ge­führt hat.

Die ordent­li­che Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ist grund­sätz­lich bei lang andau­ern­der Krank­heit durch den Arbeit­ge­ber mög­lich. Wenn ein Arbeit­neh­mer inner­halb eines Jah­res län­ger als 6 Wochen unun­ter­bro­chen oder wie­der­holt arbeits­un­fä­hig ist, muss der Arbeit­ge­ber mit der zustän­di­gen Inter­es­sen­ver­tre­tung (z.B. Betriebs­rat oder Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung) und mit dem betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer selbst die Mög­lich­kei­ten erör­tern, wie die Arbeits­un­fä­hig­keit mög­lichst über­wun­den wer­den kann und mit wel­chen Leis­tun­gen oder Hil­fen erneu­ter Arbeits­un­fä­hig­keit vor­ge­beugt und der Arbeits­platz erhal­ten wer­den kann. Diese Vor­schrift, die aus dem Schwer­be­hin­der­ten­recht resul­tiert, wird von der arbeits­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung inzwi­schen auf alle Arbeit­neh­mer aus­ge­dehnt. Wird die­ses betrieb­li­che Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment unter­las­sen, ist bereits dies ein Hin­der­nis für eine ordent­li­che krank­heits­be­ding­te Kün­di­gung.

ArbG Ber­lin, Urteil vom 16.10.2015 – 28 Ca 9065/15

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