Bank- und Kapitalmarkt

Rechtsmissbräuchlicher Güteantrag unterbricht Verjährung nicht

Wird durch den Anspruch­stel­ler das Güte­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, obwohl die Anspruchs­geg­ner bereits im Vor­feld signa­li­siert hat, er werde an einem Güte­ver­fah­ren nicht mit­wir­ken und einer außer­ge­richt­li­chen Eini­gung zustim­men, so führt die Bekannt­ga­be des Güte­an­trags nicht zur Ver­jäh­rungs­un­ter­bre­chung.

BGH, Urteil vom 28.10.2015 — IV ZR 526/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

Vorheriger Beitrag
Pflicht zur Bekanntgabe des Kontoinhabers
Nächster Beitrag
Keine Teilnahme an Güteverhandlung und Verjährungsunterbrechung

Auch interessant