Immobilien

BGH gibt 10%-Rechtsprechung bei Flächenabweichung und Mieterhöhung auf

Bis­lang galt: War die tat­säch­li­che Wohn­flä­che klei­ner oder grö­ßer als die ver­ein­bar­te Flä­che und betrug die Flä­chen­dif­fe­renz maxi­mal 10%, wurde bei einem Miet­erhö­hungs­ver­lan­gen des Ver­mie­ters nicht die tat­säch­li­che Größe zugrun­de gelegt, son­dern die ver­ein­bar­te Flä­che — also ein vir­tu­el­ler Wert. Bei dar­über­hin­aus­ge­hen­den Abwei­chun­gen (von mehr als 10 %) stand der jeweils benach­tei­lig­ten Par­tei ein Anspruch auf Ver­trags­an­pas­sung zu. Im Ergeb­nis war dann bei der Miet­erhö­hung die tat­säch­li­che Wohn­flä­che maß­geb­lich.


Diese Recht­spre­chung hat der BGH mit in einem Urteil vom 18.11.2015 aus­drück­lich auf­ge­ge­ben. Nun­mehr gilt, dass die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te allein anhand des objek­ti­ven Zustands der Woh­nung zu ermit­teln ist. Sub­jek­ti­ve Beur­tei­lun­gen und Ver­ein­ba­run­gen über die Beschaf­fen­heit der Woh­nung spie­len hier keine Rolle.
Die Bedeu­tung der Ent­schei­dung geht weit über den Ein­zel­fall und die ent­schie­de­ne Rechts­fra­ge hin­aus. Die Ent­schei­dung betrifft expli­zit den Fall der im Miet­ver­trag ver­ein­bar­ten klei­ne­ren Flä­che. Da es aber kei­nen Grund für eine unter­schied­li­che Behand­lung des umge­kehr­ten Falls gibt – im Miet­ver­trag ver­ein­bar­te grö­ße­re als tat­säch­lich vor­han­de­ne Flä­che –, muss man auch in die­sem Fall in Zukunft immer von der tat­säch­li­chen Flä­che aus­ge­hen, unab­hän­gig davon, ob die Flä­chen­ab­wei­chung mehr oder weni­ger als 10% beträgt. Zudem führt die Berück­sich­ti­gung der tat­säch­li­chen Flä­che im letz­te­ren Fall auch dazu, dass die Woh­nung ab der ers­ten Miet­erhö­hung bei Abwei­chun­gen von mehr als 10% kei­nen (zur Miet­min­de­rung berech­ti­gen­den) Man­gel auf­weist, da zwar im Miet­ver­trag wei­ter die fal­sche Wohn­flä­che steht, bei der Miet­be­rech­nung jetzt aber die rich­ti­ge Flä­che berück­sich­tigt wurde. Es wurde damit die Soll- der Ist-Beschaffenheit ange­passt.

BGH, Urteil vom 18.11.2015 — VIII ZR 266/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Cars­ten Sess­ler

 

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