Medizin- und Gesundheitswesen

Kein unfallversicherter Weg bei Home-Office

Nach einer Ent­schei­dung des Sozi­al­ge­richts Han­no­ver vom 17.12.2015 kann ein Arbeit­neh­mer, der in einem Home-Office arbei­tet, für sei­nen Arbeit­ge­ber kei­nen unfall­ver­si­cher­ten Weg von der Arbeits­stät­te oder zu der Arbeits­stät­te zurück­le­gen. Dies gilt ins­be­son­de­re auch dann, wenn er vor Auf­nah­me sei­ner Arbeits­tä­tig­keit sein Kind zum Kin­der­gar­ten ver­bringt. Genau­so hatte das Bun­des­so­zi­al­ge­richt bereits frü­her ent­schie­den (BSG, NZS 2008, 154), wenn eine Mut­ter mit­tags mit Ein­wil­li­gung des Arbeit­ge­bers wäh­rend ihrer Home-Office-Arbeitszeit ihr Kind und ande­re Kin­der vom Kin­der­gar­ten abholt, um ihnen Mit­tag­essen zu machen und dann wei­ter arbei­tet.

Sozi­al­ge­richt Han­no­ver, Urteil vom 17.12.2015 – S 22 U 1/15

Ihre Ansprech­part­ner: Rechts­an­wäl­te Harald Heck & Dr. Wolf­gang Popp

Vorheriger Beitrag
Entziehung Kassenzulassung bei fehlender Fortbildung
Nächster Beitrag
Sonn- und Feiertagszuschläge bei Bemessung des Mindestlohns

Auch interessant