Handelsvertreter, Vermittler & Makler

Aufklärungspflicht für Versicherungsmakler

Nach Ansicht des OLG Köln sind Ver­si­che­rungs­mak­ler nicht ver­pflich­tet auch auf Anla­ge­mög­lich­kei­ten außer­halb des Ver­si­che­rungs­be­reichs zu bera­ten. Aller­dings ist der Ver­si­che­rungs­mak­ler bei der beab­sich­tig­ten Kün­di­gung einer Lebens­ver­si­che­rung ver­pflich­tet, auf die Fol­gen einer sol­chen Vor­ge­hens­wei­se hin­zu­wei­sen.

OLG Köln, Urteil vom 24.07.2015 — 20 U 44/15

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

Vorheriger Beitrag
Beratung bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung
Nächster Beitrag
Aufklärung über Risiken des § 172 Abs. 4 HGB kann durch Prospekt erfolgen

Auch interessant