Wettbewerb und geistiges Eigentum

“Independent Biker” nicht schutzfähig

Das Deut­sche Patent- und Mar­ken­amt hat mit Beschluss vom 02.03.2016 ent­schie­den, dass die Wort­mar­ke “Inde­pen­dent Biker” gelöscht wird. Die Marke sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG schutz­un­fä­hig. Die Begriff­lich­keit “Inde­pen­dent Biker” werde als Hin­weis auf Motor­rad­fah­rer ange­se­hen, die nicht einem Motor­rad­club ange­hö­ren, ver­stan­den. Eine Unter­schei­dungs­kraft komme den Waren und Dienst­leis­tun­gen der Mar­ken­in­ha­ber auf­grund der Bezeich­nung im Ver­gleich zu ande­ren Unter­neh­men nicht zu.

Deut­sche Patent- und Mar­ken­amt, Beschluss vom 02.03.2016

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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