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Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)

Das Bun­des­ka­bi­nett hat den 01.02.2017 den Gesetz­ent­wurf zur Umset­zung der Ver­si­che­rungs­ver­triebs­recht­li­nie (IDD) beschlos­sen. Die IDD macht eine Viel­zahl von Ände­run­gen in den natio­na­len Geset­zen not­wen­dig. Dabei gilt es fol­gen­des zu beach­ten:

Die beruf­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Anfor­de­run­gen wer­den auf­grund der IDD auf aus­ge­dehnt. Die in der IDD so bezeich­ne­ten „Ver­si­che­rungs­ver­trei­ber“ sind nicht nur Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler, son­dern auch Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler in Neben­tä­tig­keit und Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men. Somit wer­den nicht nur Ver­mitt­ler, son­dern auch die Ver­si­che­rer und ihre Ange­stell­ten von den beruf­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Anfor­de­run­gen erfasst. Ver­si­che­rern wird auf­er­legt, nur sol­che Ange­stell­te im Ver­trieb ein­zu­set­zen, die über ange­mes­se­ne Kennt­nis­se und Fer­tig­kei­ten ver­fü­gen. Zwar schränkt die Richt­li­nie diese Vor­aus­set­zun­gen inso­weit ein, als nicht sämt­li­che ange­stell­te Per­so­nen betrof­fen sind, son­dern die maß­geb­li­chen als auch ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen inner­halb der Lei­tungs­struk­tur des Ver­triebs von Versicherungs- und Ver­si­che­rungs­pro­duk­ten.

Als neue Vor­aus­set­zung wird eine Wei­ter­bil­dungs­pflicht für Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler und für Ange­stell­te von Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men mani­fes­tiert. Es sol­len stän­di­ge beruf­li­che Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen zum Zwe­cke eines ange­mes­se­nen Leis­tungs­ni­veaus ver­pflich­tend sein. Die IDD geht inso­weit von 15 Stun­den beruf­li­che Schu­lun­gen im Jahr aus. Auch das Erfor­der­nis eines guten Leu­munds wird auf die Ange­stell­ten eines Ver­si­che­rers aus­ge­dehnt. Aller­dings wurde das Erfor­der­nis einer Berufs­haft­licht­ver­si­che­rung für Ange­stell­te eines Ver­si­che­rers abge­lehnt.

Stark aus­ge­dehnt wer­den mit der IDD die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Hier­bei birgt bereits der all­ge­mei­ne Grund­satz, nach dem Ver­mitt­ler als auch Ange­stell­te eines Ver­si­che­rers „stets ehr­lich, red­lich und pro­fes­sio­nell“ im best­mög­li­chen Inter­es­se des Ver­si­che­rungs­neh­mers han­deln, eine Falle und Unsi­cher­heit. Mag man noch die Begrif­fe ehr­lich, red­lich und pro­fes­sio­nell als selbst­ver­ständ­li­che Grund­la­ge jeder Ver­mitt­lung anneh­men, so ist aber die Pflicht, im best­mög­li­chen Inter­es­se des Ver­si­che­rungs­neh­mers zu han­deln, von gro­ßer Bedeu­tung. Eine sol­che Pflicht ist natio­nal nur im dem Mak­ler­ver­trieb bekannt und in ihrem Inhalt stark umstrit­ten. Wurde der ver­si­che­rungs­ei­ge­ne Ver­trieb bis­her eher dem Ver­kauf zuge­ord­net, so besteht nun­mehr das Risi­ko, dass sich Ange­stell­te des Ver­si­che­rers in einer Zwick­müh­le befin­den. Dies gilt auch für den Ver­tre­ter­ver­trieb und damit die als Han­dels­ver­tre­ter han­deln­den Per­so­nen. Ein Inter­es­sen­kon­flikt für den Ver­trieb zwi­schen den Inter­es­sen des Ver­si­che­rers und dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ist hier zumin­dest nicht aus­ge­schlos­sen. Zwar wird hier viel­fach die Auf­fas­sung ver­tre­ten, den Ver­trieb würde nur die Pflicht tref­fen, inner­halb der von dem eige­nen Ver­si­che­rer ange­bo­te­nen Versicherung die best­mög­lichs­te für den Ver­si­che­rungs­neh­mer zu emp­feh­len, dies ist aber nicht gesi­chert. Hier ist zwin­gend die wei­te­re Ent­wick­lung im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren als auch in der Recht­spre­chung zu beob­ach­ten.

Hin­sicht­lich der Ver­gü­tung sind zukünf­tig, geht es nach dem Wil­len des euro­päi­schen Richt­li­ni­en­ge­bers, die Ver­si­che­rungs­neh­mer über die Art der im Zusam­men­hang mit dem Ver­si­che­rungs­ver­trag erhal­te­nen Ver­gü­tung auf­zu­klä­ren. Damit muss dem Ver­si­che­rungs­neh­mer offen­bart wer­den, ob die Ver­gü­tung auf Basis einer direkt vom Kun­den zu zah­len­den Gebühr geleis­tet wird, ob sie auf Basis einer schon in der Ver­si­che­rungs­prä­mie ent­hal­te­nen Pro­vi­si­on gezahlt wird, ob sie auf Basis ande­rer wirt­schaft­li­cher Vor­tei­le jeder Art zufließt oder schließ­lich, ob sie auf Basis einer Kom­bi­na­ti­on die­ser drei Arten geleis­tet wird. Gerne ste­hen wir Ihnen im Rah­men von Gesprä­chen für Fra­gen zur Ver­fü­gung.

 

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