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Fristlose Kündigung wegen Konkurrenz

Mit Urteil vom 12.04.2017 hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Schleswig-Holstein – mitt­ler­wei­le rechts­kräf­tig — ent­schie­den, dass einem Arbeit­neh­mer sogar frist­los gekün­digt wer­den kann, wenn er an einer Gesell­schaft, die sei­nem Arbeit­ge­ber Kon­kur­renz macht, einen Kapi­tal­an­teil von 50% hält und Beschlüs­se die­ser Gesell­schaft mit Stim­men­mehr­heit gefasst wer­den kön­nen.

Die Ent­schei­dung ist des­halb inter­es­sant, weil damit einer sogar frist­lo­sen Kün­di­gung der Weg gebahnt wird, obwohl der Arbeit­neh­mer selbst über­haupt keine per­sön­li­che Kon­kur­renz­tä­tig­keit ent­fal­tet, wie in den ansons­ten ent­schie­de­nen Fäl­len. Es genügt für die Kün­di­gung also bereits, dass er sich als Gesell­schaf­ter mit einem ent­spre­chen­den Kapi­tal­an­teil an einer Kon­kur­renz­ge­sell­schaft betei­ligt. Bereits dies wird also von der arbeits­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung aufs Schärfs­te miss­bil­ligt und mit maxi­ma­ler Sank­ti­on belegt. (Urteil vom 12.04.2017, 3 Sa 202/16).

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