Gesellschaften und Ihre OrganeKrise, Sanierung und Insolvenz

Sanierungserlass auch auf Altfälle nicht anwendbar

Nach­dem der BFH bereits in sei­ner Ent­schei­dung vom 28.11.2016 — GrS 1/15 den soge­nann­ten Sanie­rungs­er­lass des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finan­zen für rechts­wid­rig ange­se­hen hat, hat der BFH nun­mehr in sei­nen Urtei­len vom 23.08.2017 — I R 52/14 und X R 38/15 eine wei­te­re Kon­kre­ti­sie­rung vor­ge­nom­men.

Auch die Anwei­sung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finan­zen, dass der Sanie­rungs­er­lass in Fäl­len anzu­wen­den sei, in denen die an der
Sanie­rung betei­lig­ten Gläu­bi­ger bis (ein­schließ­lich) 08.02.2017 end­gül­tig auf ihre For­de­run­gen ver­zich­tet haben, sei, so der BFH, rechts­wid­rig. Auch diese Anwei­sung ver­stos­se gegen den Grund­satz der Gesetz­mä­ßig­keit der Ver­wal­tung.

Von den Ent­schei­dun­gen kön­nen erheb­li­che Fol­gen in Sanie­rungs­ver­fah­ren aus­ge­hen, denn die mit dem Gesetz gegen schäd­li­che Steu­er­prak­ti­ken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sun­gen vom 27.06.2017 beschlos­se­nen Geset­zes­än­de­run­gen, mit denen antrags­ge­bun­de­ne Steu­er­be­frei­ungs­tat­be­stän­de für Sanie­rungs­ge­win­ne geschaf­fen wur­den (§ 3a EStG und § 7b GewStG) sind auf Alt­fäl­le nicht anwend­bar.

Vorheriger Beitrag
(Keine) Haftung des Sanierungsgeschäftsführers
Nächster Beitrag
Hemmung der Verjährung bei Masseunzulänglichkeit

Auch interessant