Versicherungen

Aufbewahrung von Gegenständen in der Sauna im Feuerversicherungsschutz

Das OLG Frank­furt am Main hat in einem Urteil vom 07.06.2018 — 12 U 40/14 eine Ent­schei­dung des LG Darm­stadt bestä­tigt, nach­dem ein Gebäude- und Haus­rat­ver­si­che­rer nicht berech­tigt ist, seine Leis­tun­gen zu kür­zen, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer Gegen­stän­de in sei­ner Sauna auf­be­wahrt, weil diese nicht mehr ihrem zweck­ent­spre­chend genutzt wird. Ent­seht der Brand in der Sauna und ist frag­lich, ob der Brand durch die Lage­rung der Gegen­stän­de am Sau­na­o­fen ent­stan­den ist, ist der Ver­si­che­rer jeden­falls nicht zum Abzug berech­tigt, wenn nicht fest­stell­bar ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Sauna in Betrieb genom­men hat. Damit erklärt des OLG Frank­furt am Main im Umkehr­schluss, dass die reine Lage­rung von Gegen­stän­den in der Sauna keine Pflicht­ver­let­zung dar­stellt.

Vorheriger Beitrag
Einstellung der Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung
Nächster Beitrag
Versicherungsleistungen als steuerpflichtiger Ertrag

Auch interessant