Versicherungen

Tod des Versicherungsnehmers bei Krankenversicherung einer versicherten Person

Der Kran­ken­ver­si­che­rer ist berech­tigt, einen Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz für die ver­si­cher­te Per­son zu kün­di­gen, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­stirbt und die ver­si­cher­te Per­son nicht die Vor­aus­set­zun­gen für den bis­he­ri­gen Tarif des Ver­si­che­rungs­neh­mers — hier ein soge­nann­ter “Medi­zi­ner­ta­rif” — erfüllt. Der Ver­si­che­rer ist jedoch grund­sätz­lich ver­pflich­tet, der ver­si­cher­ten Per­son — unter Berück­sich­ti­gung ihrer erwor­be­nen Rech­te — einen Wech­sel in einen ande­ren Tarif anzu­bie­ten. Nimmt die ver­si­cher­te Per­son die Ange­bo­te nicht an, ist der Ver­si­che­rer berech­tigt, das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis end­gül­tig zu been­den. Im Extrem­fall ist die ver­si­cher­te Per­son dann ohne Kran­ken­ver­si­che­rung.

Land­ge­richt Stutt­gart, Urteil vom 19.09.2018 — 16 O 97/18

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