Bank- und KapitalmarktKrise, Sanierung und InsolvenzWirtschaft

Zahlung an Genussrechtsinhaber

Zah­lun­gen an Genuss­rechts­in­ha­ber kön­nen nach § 134 Abs. 1 InsO dann ange­foch­ten wer­den, wenn trotz anders­lau­ten­der Anga­ben im Jah­res­ab­schluss tat­säch­li­che keine Gewin­ne erwirt­schaf­tet wur­den und wenn der Schuld­ner dies wuss­te (LG Arns­berg, Urteil vom 21.12.2018 — 2 O 308/18).

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