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Sittenwidrige Schädigung des Gesellschaftsgläubigers durch den Geschäftsführer

Kommt es zu einer mit­tel­ba­ren Schä­di­gung der Gesell­schafts­gläu­bi­ger, so kann ein Scha­dens­er­satz­an­spruch der Gläu­bi­ger wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung nach § 826 BGB gegen den Geschäfts­füh­rer nur bestehen, wenn das Unwert­ur­teil gegen den Geschäfts­füh­rer, sit­ten­wid­rig gehan­delt zu haben, sich auch auf den durch den Gläu­bi­ger gel­tend gemach­ten Scha­den bezieht.

Der Geschäfts­füh­rer ist gegen­über der Gesell­schaft ver­pflich­tet, auf ein recht­mä­ßi­ges Ver­hal­ten der Gesell­schaft hin­zu­wir­ken. Diese Pflicht des Geschäfts­füh­rers besteht aber grund­sätz­lich nicht gegen­über Drit­ten.

BGH, Urteil vom 07.05.2019VI ZR 512/17

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