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Kündigung eines Chefarztes aufgrund Ehescheidung unwirksam

Mit Urteil vom 20.02.2019 hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den, dass ein Chef­arzt in einem kon­fes­sio­nel­len Kran­ken­haus des Cari­tas­ver­ban­des nicht des­halb gekün­digt wer­den kann, weil er nach einer Ehe­schei­dung noch­mals eine Ehe ein­ge­gan­gen ist. Die dem ent­ge­gen­ste­hen­den Vor­ga­ben der katho­li­schen Glau­bens­leh­re kön­nen einem Chef­arzt gegen­über nicht als beruf­li­che Anfor­de­rung ange­se­hen wer­den.

Damit geht ein zehn­jäh­ri­ger Rechts­streit zu Ende, mit dem die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs umge­setzt wurde, wonach kirch­li­che Regeln nur für sol­che Arbeit­neh­mer ver­bind­lich sind, die an der Bestim­mung des Ethos ihres Arbeit­ge­bers mit­wir­ken oder einen Bei­trag zu des­sen Ver­kün­di­gungs­auf­trag leis­ten.

BAG Urteil vom 20.02.2019 – 2 AZR 746/14

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