ArbeitWirtschaft

CORONA- Entschädigung für Eltern/Arbeitnehmer

Zur Abmil­de­rung der wirt­schaft­li­chen Belas­tun­gen der CORONA-Krise hat der Gesetz­ge­ber nun einen Ent­schä­di­gungs­an­spruch für Eltern ein­ge­führt, die wegen der behörd­li­chen Kita- und Schul­schlie­ßun­gen nicht arbei­ten gehen kön­nen. Sie müs­sen aller­dings zuerst alle Anstren­gun­gen unter­neh­men, um eine Ersatz­be­treu­ung für ihre Kin­der bis zur Voll­endung des 12. Lebens­jah­res zu erlan­gen. Auf die Groß­el­tern – weil Risi­ko­per­so­nen – muss nicht zurück­ge­grif­fen wer­den. Bestehen­de Arbeits­zeit­gut­ha­ben müs­sen jedoch vor­her auf­ge­braucht wer­den, auch Ansprü­che auf Kurz­ar­bei­ter­geld gehen dem Ent­schä­di­gungs­an­spruch vor. Die Ent­schä­di­gung beläuft sich auf 67 % des Net­to­ein­kom­mens (maxi­mal € 2.016,00 pro vol­lem Monat) bis zu 6 Wochen und nur für Zeit­räu­me außer­halb der Schul­fe­ri­en. Der Arbeit­ge­ber zahlt die Ent­schä­di­gung aus und kann sich die­sen Betrag bei der zustän­di­gen Lan­des­be­hör­de wie­der erstat­ten las­sen.

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